Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-1 (1) Das Biosphärenreservat hat eine Größe von rund 32 335 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-2 (2) Das Biosphärenreservat ist in eine Schutzzone I (Kernzone), eine Schutzzone II (Pflegezone) und eine Schutzzone III (Entwicklungszone) gegliedert. Die Schutzzone I umfasst rund 1 788 Hektar, die Schutzzone II rund 13 857 Hektar und die Schutzzone III rund 16 690 Hektar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-3 (3) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates sind in Anlage 1 beschrieben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-4 (4) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen sind in einer Übersichtskarte dargestellt (Anlage 2).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-5 (5) Darüber hinaus sind die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen in 99 Detailkarten eingetragen (Anlage 3).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-6 (6) Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze ist die Linienaußenkante. Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Außengrenze, liegen diese außerhalb des Biosphärenreservates.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/2#abs-7 (7) Maßgeblich für den Grenzverlauf der Schutzzonen innerhalb des Biosphärenreservates ist die Strichmitte der Grenzlinie auf den Detailkarten. Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze einer Schutzzone, liegen diese in der Schutzzone mit dem niedrigeren Schutzniveau.

§ 1 § 3