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§ 13 OHTBRVO (Sachsen) — Schutzgegenstand

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 645 Hektar.

(2) Das Naturschutzgebiet ist entsprechend den Schutzzonen des Biosphärenreservates nach § 2 Absatz 2 in eine Kernzone und eine Pflegezone gegliedert.

(3) Die Außengrenzen des Naturschutzgebietes und die Grenzen der Schutzzonen sind in den Anlagen 2 und 3 dargestellt.