Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 8 Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die §§ 6 und 7 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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