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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 182

BGBl. 2023 I Nr. 182 · 12.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2023                                 Nr. 182

                                   Zweite Verordnung
                             zur Änderung der Obst-Gemüse-
                     Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

                                                Vom 11. Juli 2023


  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 54 Absatz 1 des
  Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021
  (BGBl. I S. 4036) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 3 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  24. August 2021 (BGBl. I S. 4036),
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a, 4, 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 3, des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 6
  Absatz 4, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
  S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
  S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021
  (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Klimaschutz:


                                                    Artikel 1
   Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen,“ die Wörter „der anerkannten
   Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände,“ eingefügt.
2. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 2

             Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
                                            Branchenverbänden“.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 8

                          Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
     Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der
   Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar.
   Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der
   Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer
      anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum
      15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine
      bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation
      oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2
      Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur
      Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche
      Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023
      bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über
      den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard)
      Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm
      – vorbehaltlich dessen Genehmigung – übertragen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage
      zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition
      im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat.“
5. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines
   operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember
   des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen
   Programms beginnen.“
6. In § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „bei einem Antrag auf Schlusszahlung“ gestrichen.
7. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 16

                                     Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
     (1) Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem
   Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer
   Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. Die Landesstelle soll die tatsächliche
   Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen
   Programms folgt, festsetzen.
     (2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das
   Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.“
8. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „der letzten Teilauszahlung oder der Auszahlung der gesamten Beihilfe.“ durch
   die Wörter „an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.“ ersetzt.
9. § 21 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem
       auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
       genannten Frist abgeholfen wurde;“.
10. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften
    von anerkannten Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der anerkannten Erzeugerorganisation“ durch
    die Wörter „Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen,
    Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
    diejenigen, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen“ ersetzt.
11. In § 25 Absatz 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Erzeugerorganisation“ die Wörter „oder anerkannte
    Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ eingefügt.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
   c) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
13. § 27 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen
   Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des
   operationellen Programms zu überprüfen.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


14. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 31

       Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
      (1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7
   Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe
   für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum
   Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.
     (2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115
   entsprechend anzuwenden.
     (3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe
   des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der
   Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.


                                                       § 32

                       Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen
      Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem
   Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr
   als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die
   Landesstelle zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des
   nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.


                                                       § 33

            Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
      (1) Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte
   Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach
   Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so
   hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen
   spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung hat
   zu enthalten
   1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig übermittelten Angaben,
   2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen
      zur Erfüllung der Übermittlungspflicht zu treffende Abhilfemaßnahme,
   3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
   4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein
      darf.
      (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die
   Beihilfeauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen,
   der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf
   Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten
   Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem
   die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind.“
15. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „einschließlich ihrer Mitglieder oder“ durch die Wörter „ihre
      Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen
      Vertreter“ und das Wort „verhindert“ durch das Wort „verhindern“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „einschließlich ihrer Mitglieder oder“ durch die Wörter „ihre
      Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen
      Vertreter“ und das Wort „verstößt“ durch das Wort „verstoßen“ ersetzt.
17. Es werden eingefügt:
   a) in § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 14 Absatz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 8 nach dem Wort „Erzeugerorganisation“ jeweils die Wörter „oder anerkannten Vereinigung von
      Erzeugerorganisationen“ und
   b) in § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 nach dem Wort „Erzeugerorganisation“ jeweils die Wörter „oder
      Vereinigung von Erzeugerorganisationen“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 11. Juli 2023

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                              Cem Özdemir




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 182. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 529fd480fdd1ac39….