Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 7 Auslagerung
Stand: 27.07.2022
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.