Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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