nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 33 OGErzeugerOrgDV 2022 — Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 27.07.2022 bis 18.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.