Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 25 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/25?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/25?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/25?asof=2022-07-27#abs-3 (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist von der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/25?asof=2022-07-27#abs-4 (4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/25?asof=2022-07-27#abs-5 (5) Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. In Fällen, die nicht die Landesstellen zu vertreten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist verkürzt werden.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.