Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 26 Verwaltungskontrollen
Stand: 18.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/26#abs-1 (1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/26#abs-2 (2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/26#abs-3 (3) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/26#abs-4 (4) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/26#abs-5 (5) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.