Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 15 Beihilfeantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-1 (1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-2 (2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Landesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-3 (3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
Ist an die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher nicht vergeben worden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Ist auch eine solche nicht erteilt worden, sind Steuernummer und zuständiges Finanzamt anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-4 (4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-5 (5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-6 (6) Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeugerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland anerkannt ist. Handelt es sich bei der anerkannten Erzeugerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/15?asof=2022-07-27#abs-7 (7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 204)
BGBl. 2023 I Nr. 204
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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