Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/12?asof=2023-01-13#abs-1 (1) Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/12?asof=2023-01-13#abs-2 (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/12?asof=2023-01-13#abs-3 (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/12?asof=2023-01-13#abs-4 (4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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04.01.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 7)
BGBl. 2023 I Nr. 7
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