Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
Stand: 18.07.2023
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- VG Karlsruhe, 11.04.2018 – 4 K 4973/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/13#abs-1 (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/13#abs-2 (2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen.