Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 8 Betreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
Änderungsverlauf
-
17.12.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
-
19.12.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2012 I S. 2715
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.