Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV

§ 8 Betreiber

Stand: 21.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8#abs-1 (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8#abs-1a (1a) Liegt eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8#abs-2 (2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten ein Risiko verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/8#abs-3 (3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts ein Risiko verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

§ 7 § 9