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# § 23 ODV — Formale Nichtkonformität

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 21.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

- 1. die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;

- 2. die Pi-Kennzeichnung fehlt;

- 3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder

- 4. die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.

(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um

- 1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder

- 2. sicherzustellen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

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Zitiervorschlag: § 23 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/23

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