Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 491 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.