Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV

§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Stand: 21.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20#abs-1 (1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
2.
das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
3.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20#abs-2 (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/20#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:

1.
die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
2.
die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.
§ 19 § 21