Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV

§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.12.2024

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.

←§ 18 →§ 20