Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen
Stand: 21.12.2024
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.