Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 491 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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