Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Konformitätsbewertungsbescheinigungen und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.