Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV

§ 15 Benennende Behörde

Stand: 21.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15#abs-1 (1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen, wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR/RID genannten Pflichten obliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15#abs-2 (2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15#abs-3 (3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU teil.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/15#abs-4 (4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.

§ 14 § 16