Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/11#abs-1 (1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/11#abs-2 (2) Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der Baumusterzulassung und den technischen Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt wurden. Sie werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/11#abs-3 (3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde.
Änderungsverlauf
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19.12.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2012 I S. 2715
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