Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.