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OCG NRW

§ 11 Verbot des parallelen Spiels

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/11#abs-1 (1) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber dürfen zur Sicherstellung des Verbots nach § 6h Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 derselben Spielerin oder demselben Spieler zur gleichen Zeit nur die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/11#abs-2 (2) Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden, es sei denn, es besteht an keinem der anzeigten Spiele eine Teilnahmemöglichkeit.

§ 10 § 12