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# § 11 OCG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verbot des parallelen Spiels

Online-Casinospiel Gesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber dürfen zur Sicherstellung des Verbots nach § 6h Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 derselben Spielerin oder demselben Spieler zur gleichen Zeit nur die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels.

(2) Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden, es sei denn, es besteht an keinem der anzeigten Spiele eine Teilnahmemöglichkeit.

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Zitiervorschlag: § 11 OCG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/11

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