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OBG

§ 42 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/42#abs-1 (1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/42#abs-2 (2) Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.

§ 41 § 43