Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

Brandenburg2 Fassungen

Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Teil II

Befugnisse der Ordnungsbehörden

Abschnitt 1

Ordnungsverfügungen

§ 11 § 13