Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 14 Personal

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/14#abs-1 (1) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/14#abs-2 (2) Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/14#abs-3 (3) Soweit dem Personal des Dienstherrn aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütung gezahlt wird, ist hierüber Auskunft zu erteilen.

Einzelnorm

§ 13 § 15