# § 14 NtV (Brandenburg) — Personal

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden.

(2) Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(3) Soweit dem Personal des Dienstherrn aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütung gezahlt wird, ist hierüber Auskunft zu erteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 NtV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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