Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 13 Einrichtungen und Material

Stand: 02.08.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/13#abs-1 (1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/13#abs-2 (2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

Einzelnorm

§ 12 § 14