Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 13 Einrichtungen und Material
Stand: 02.08.2026
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 25.11.1980 – 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76Ermächtigung zu Rechtsverordnung über bestimmte Regelungen über die Nebentätigkeit von Beamten (NRW)Zitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/13#abs-1 (1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NtV/13#abs-2 (2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
Einzelnorm