§ 13 NtV (Brandenburg) — Einrichtungen und Material

Nebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur.

(2) Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

Einzelnorm