Gesetze / Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NpSG§ 4 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NpSG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.