Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

NotViKoV

§ 13 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-1 (1) Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter Nachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforderlich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-2 (2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, zur Information von Nutzern oder zur Kommunikation mit Nutzern erforderlich ist, dürfen Nutzerdaten verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-3 (3) Soweit dies zur Durchführung der Suche nach Notaren und Notariatsverwaltern nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.
die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu einem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9 der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung einsehbar sind, sowie
2.
Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-4 (4) Soweit dies zur Durchführung der Identitätsfeststellung durch eine Amtsperson nach § 10 einschließlich der Echtheits- und Gültigkeitsprüfung und der Prüfung der Manipulationsfreiheit erforderlich ist, dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1.
zur Durchführung einer elektronischen Identifizierung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen Daten;
2.
zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die Amtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausgelesenen Daten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-5 (5) Soweit dies zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektronische Dokumente verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-6 (6) Soweit dies zur Ausstellung qualifizierter Zertifikate für elektronische Signaturen für Nutzer und zur Ermöglichung der Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen die nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/13#abs-7 (7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung, zur Durchführung oder zum Vollzug einer Urkundstätigkeit durch eine Amtsperson erforderlich ist, dürfen die in einem Vorgang zusammengefassten Daten verarbeitet werden.

§ 12 § 14