Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
NotViKoV§ 9 Technische Abwicklung der Videokommunikation
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/9#abs-1 (1) Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/9#abs-2 (2) Das Videokommunikationssystem hat der Amtsperson die technische Leitung des Videokommunikationsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommunikationsvorgang auszuschließen und den Videokommunikationsvorgang insgesamt zu beenden.