Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

NotViKoV

§ 3 Einräumung der technischen Zugangsberechtigung

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/3#abs-1 (1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer einzuräumen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/3#abs-2 (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt werden. Wird die technische Zugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notarkammer einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/3#abs-3 (3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer einzuräumen. Bei Beteiligten und hinzugezogenen Personen setzt die Einräumung der technischen Zugangsberechtigung eine Registrierung unter Nachweis der Identität mittels eines elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes voraus. Bei Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind folgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Tag der Geburt,
6.
Ort der Geburt,
7.
Anschrift,
8.
Staatsangehörigkeit,
9.
Dokumentenart,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer und
11.
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen.

Bei Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10 genannten Daten sowie die eindeutige Kennung auszulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie in dem Datensatz des elektronischen Identifizierungsmittels enthalten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/3#abs-4 (4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, bei der die Person beschäftigt ist. Diese Amtsperson kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden. Der beschäftigenden Amtsperson im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung gleich.

§ 2 § 4