Gesetze / Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
NotViKoV§ 8 Funktionen des Videokommunikationssystems
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/8#abs-1 (1) Das Videokommunikationssystem hat folgende Funktionen zu ermöglichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/8#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktionen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1 hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotViKoV/8#abs-3 (3) Die Gestaltung des Videokommunikationssystems einschließlich des Zugangs zu diesem soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.