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§ 2 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten desOberlandesgerichts Köln

Notarverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln werden die Befugnisse übertragen

1. die Zahl von notariellen Beisitzerinnen und Beisitzern zu bestimmen (§ 103 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung),

2. die notariellen Beisitzerinnen und Beisitzer zu ernennen (§ 103 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und

3. die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben.

(2) Bei der Ernennung von Notarinnen zu Beisitzerinnen und Notaren zu Beisitzern beim Oberlandesgericht sollen Notarinnen und Notare aus allen Oberlandesgerichtsbezirken in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden.