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§ 14 NotVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Obergrenze für anrechenbare Zeiten

Notarverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Sinne der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.