Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

NotV 3

Art 8

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/8#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/8#abs-2 (2) Im übrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkündung in Kraft.

←Art 7 →Art 9