Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
NotV 3Art 7
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.