Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
NotV 3Art 9
Stand: 10.06.2019
Artikel 1 gilt nicht für Länder, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.