Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/17#abs-1 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/17#abs-2 (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.