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# § 4 NotFV — Prüfende

Notarfachprüfungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

(2) Die Prüfenden haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 4 NotFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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