Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 20 Widerspruchsverfahren
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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