Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüferinnen und Prüfern zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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