Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.

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