Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 50 Aufbewahrungsfristen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/50#abs-1 (1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/50#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 NotAktVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2021 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
-
17.12.2021 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 2 1. 8. 2022 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
-
17.12.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.