Gesetze / Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NiSG§ 8 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet,
2.
entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Anforderung nicht einhält,
3.
entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt,
4.
entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet oder
5.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 NiSG →
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- VG Düsseldorf, 11.03.2021 – 7 L 2665/20Zitiert von 1
- BVerfG, 21.12.2011 – 1 BvR 2007/10Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verbot der Nutzung von Solarien für Minderjährige gem § 4 NiSG - Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffener Jugendlicher sowie in Erziehungsrecht (Art 6 Abs 2 GG) ihrer Eltern gerechtfertigt - zudem keine Verletzung der Betreibern von Solarien in BerufsausübungsfreiheitZitiert von 7
- AG Düsseldorf, 18.10.2011 – 230 C 2126/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.