Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83#abs-1 (1) Zur Eintragung in gesperrten Wohnstätten sind deren Bewohner zugelassen, die einen Eintragungsschein haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83#abs-2 (2) Die Gemeindebehörde bestimmt
§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83#abs-3 (3) Die Gemeindebehörde gibt spätestens einen Tag vor Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsorte und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83#abs-4 (4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur Unterschrift ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/83#abs-5 (5) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.