Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/78#abs-1 (1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/78#abs-2 (2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/78#abs-3 (3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.

§ 77 § 79